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Verkauf: Mo. - Fr. 08:00 - 19:00 Uhr Sa. 09:00 - 13:00 Uhr
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** Ein Angebot der Audi Leasing, Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig, für die wir als ungebundener Vermittler gemeinsam mit dem Kunden die für den Abschluss des Leasingvertrags nötigen Vertragsunterlagen zusammenstellen. Bonität vorausgesetzt. Angebot gilt nur bis 31.12.2020 und nur für Gewerbetreibende. Das Angebot gilt nur für Kunden, die zum Zeitpunkt der Bestellung bereits sechs Monate als Gewerbetreibender (ohne gültigen Konzern-Großkundenvertrag bzw. die in keinem gültigen Großkundenvertrag bestellberechtigt sind), selbstständiger Freiberufler, selbstständiger Land- und Forstwirt oder in einer Genossenschaft aktiv sind.Angaben im Leasingangebot netto, jeweils zzgl. MwSt; zzgl. Überführung und Zulassung. Abgebildete Sonderausstattungen sind im Angebot nicht unbedingt berücksichtigt. Alle Angaben auf Basis des deutschen Marktes. Es wird der zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung gültige gesetzliche Umsatzsteuersatz abgerechnet. Die Umsatzsteuer in Deutschland beträgt gem. UStG für Lieferungen in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 - 16 % und - sofern keine Verlängerung erfolgt - ab dem 01.01.2021 - 19 %.

Auf die Gewährung des Umweltbonus besteht kein Rechtsanspruch und die Förderung endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens jedoch zum 31.12.2025. Nähere Informationen zum Umweltbonus sind auf den Internetseiten des BaFa unter https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/Neuen_Antrag_stellen/neuen_antrag_stellen.html abrufbar.

*** Der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines/r neuen Audi e-tron 50, Audi e-tron Sportback 50, Audi A3 Sportback 40 e-tron, Audi A3 Sportback 40 TFSI e, Audi A6 Limousine 50 TFSI e quattro, Audi A6 Limousine 55 TFSI e quattro, Audi A6 Avant 55 TFSI e quattro, Audi A7 Sportback 50 TFSI e quattro, Audi Q5 50 TFSI e quattro S tronic, Audi Q5 55 TFSI e quattro S tronic und Audi Q7 55 TFSI e quattro durch Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine nach dem 18.05.2016 wird als Umweltbonus, ab dem 04.06. 2020 zusätzlich inkl. Innovationsprämie, gefördert. Das Fahrzeug muss im Inland auf den/die Antragsteller/-in zugelassen werden (Erstzulassung) und mindestens 6 Monate zugelassen bleiben. Sofern das Fahrzeug nach dem 04.11.2019 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wird, beträgt die Höhe des Umweltbonus inklusive Innovationsprämie für den Audi e-tron 50 und Audi e-tron Sportback 50 insgesamt 7.500 Euro, für den Audi A3 Sportback 40 e-tron und Audi A3 Sportback 40 TFSI e insgesamt 6.750 Euro und für den Audi A6 Limousine 50 TFSI e quattro, Audi A6 Limousine 55 TFSI e quattro, Audi A6 Avant 55 TFSI e quattro, Audi A7 Sportback 50 TFSI e quattro, Audi Q5 50 TFSI e quattro S tronic, Audi Q5 55 TFSI e quattro S tronic und Audi Q7 55 TFSI e quattro jeweils 5.625 Euro. Ein Drittel des Umweltbonus wird seitens der AUDI AG direkt auf den Nettokaufpreis gewährt, zwei Drittel des Umweltbonus (Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie) wird nach positivem Zuwendungsbescheid auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de ausbezahlt. Der Antrag auf Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus muss bei Zulassung nach 04.11.2019 spätestens ein Jahr nach Zulassung über das elektronische Antragsformular unter www.bafa.de eingereicht werden.

Als Dienstwagenfahrer können Sie bei Erwerb eines Audi e-tron 50, Audi e-tron 55, Audi e-tron Sportback 50, Audi e-tron Sportback 55, A3 Sportback 40 e-tron, A3 Sportback 40 TFSIe, Q5 50 TFSI e quattro, Q5 55 TFSI e quattro, Audi A6 Limousine 50 TFSI e quattro, Audi A6 Limousine 55 TFSI e quattro, Audi A6 Avant 55 TFSI e quattro, Audi A7 Sportback 50 TFSI e quattro, Audi A7 Sportback 55 TFSI e quattro, Audi A8 60 TFSI e quattro, Audi A8 L 60 TFSI e quattro, Audi Q7 55 TFSI e quattro oder Audi Q7 60 TFSI e quattro zwischen dem 31.12.2018 und dem 01.01.2022 auch von der Neuregelung der Dienstwagenbesteuerung in § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG profitieren. Hiernach wird die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs aus dem Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich Sonderausstattung inklusive Umsatzsteuer halbiert.

*Die angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte wurden nach den gesetzlich vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Am 1. Januar 2022 hat der WLTP-Prüfzyklus den NEFZ-Prüfzyklus vollständig ersetzt, sodass für nach diesem Datum neu typgenehmigte Fahrzeuge keine NEFZ-Werte vorliegen. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Zusatzausstattungen und Zubehör (Anbauteile, Reifenformat usw.) können relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und neben Witterungs- und Verkehrsbedingungen sowie dem individuellen Fahrverhalten den Kraftstoffverbrauch, den Stromverbrauch, die CO2-Emissionen und die Fahrleistungswerte eines Fahrzeugs beeinflussen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen. Dadurch können sich seit dem 1. September 2018 bei der Fahrzeugbesteuerung entsprechende Änderungen ergeben. Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen WLTP und NEFZ finden Sie unter www.audi.de/wltp. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH, Hellmuth-Hirth-Str. 1, D-73760 Ostfildern oder unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist. Für Fahrzeuge nach der neuen ENVkV: „Die angegebenen Kraftstoff bzw Stromverbrauchs und CO₂ Emissionswerte wurden nach WLTP Prüfverfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) ermittelt Dieses Verfahren ist realitätsnäher als das bisherige NEFZ Prüfverfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus) und wird auch zur Bemessung der Kfz Steuer herangezogen Werte nach dem NEFZ Verfahren liegen für das dargestellte Fahrzeugmodell nicht mehr vor. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO 2 Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO 2 Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH ( Hellmuth Hirth Str 1 73760 Ostfildern Scharnhausen oder www dat de unentgeltlich erhältlich ist

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